MENTOR ERKLÄRUNG ZUR UMSETZUNG VON REACH (REGISTRATION, EVALUATION, AUTHORISATION OF CHEMICALS)

Zu der REACH Gesetzgebung erreichen uns regelmäßig Anfragen, die in unterschiedlichster Auslegung und Deutung der Aktivitäten innerhalb der REACH Anwendung verfasst sind. Je nach Einschätzung des anfragenden Kunden wird ein mehr oder weniger verpflichtendes Bekenntnis zur Aktivität sowie zur eigenen Absicherung abverlangt. Unser Standpunkt zu den innerhalb von REACH geforderten Aktivitäten bzw. notwendigen Maßnahmen ist wie folgt:

  1. Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen als solche oder von Stoffen in Zubereitungen in die Europäische Gemeinschaft (EG) und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ab 1. Juni 2008 registrieren, sofern sie in Mengen von wenigstens 1 t/a hergestellt oder importiert werden und es sich nicht um Stoffe handelt, die von der Registrierpflicht ausgenommen sind. Sog. "Phase-in-Stoffe", dies sind z. B. Stoffe, die im Altstoffverzeichnis EINECS aufgeführt sind, können in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 1. Dezember 2008 vorregistriert werden. Vorregistrierte Stoffe müssen in Abhängigkeit von der Herstell-/Importmenge erst zu späteren Zeitpunkten registriert werden.
  2. Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen müssen entweder ein Sicherheitsdatenblatt (Artikel 31) oder eine Sicherheitsinformation (Artikel 32) dem Abnehmer zur Verfügung stellen. In bestimmten Fällen wird das Sicherheitsdatenblatt durch eine Anlage mit einschlägigen Expositionsszenarien ergänzt ("erweitertes Sicherheitsdatenblatt").
  3. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen Stoff der sog. "Kandidatenliste" zu mehr als 0,1 Masse-% je Erzeugnis enthalten, müssen an die professionellen Abnehmer und an Verbraucher nach Aufforderung für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen, mindestens aber den Namen des Stoffes zur Verfügung stellen. Ist der Stoff zudem zu mehr als 1 t/a in allen diesen Erzeugnissen enthalten, muss eine Mitteilung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erfolgen, jedoch frühestens ab dem 1. Juni 2011.
  4. Verwender von Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen), sog. "Nachgeschaltete Anwender", müssen ab 1. Juni 2008 zusätzliche Pflichten erfüllen, jedoch erst nach Erhalt eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes. Nachgeschaltete Anwender können zur Unterstützung den Herstellern von Stoffen und den Importeuren von Stoffen und Zubereitung zweckdienliche Informationen für die Registrierung bereitstellen.

REACH Konformitätserklärung

Der im Nachfolgenden genannte Artikel ist ein nicht-chemisches Produkt (Erzeugnis). Zudem soll aus diesem Produkt kein Stoff unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

Art.Nr. Bezeichnung
729. Achsdurchführung Messing; d=6; D=12; L=6

Wichtiger Hinweis

Artikel enthält Stoff(-e), der (die) in der REACh-Kandidatenliste (SVHC) gelistet ist (sind) über 0,1 Gewichts-%: Blei (CAS-Nr.: 7439-92-1)

Die Kandidatenliste wird laufend durch die zuständige Stelle, die ECHA (European Chemicals Agency) überarbeitet und um bedenkliche Stoffe ergänzt. Diese Erklärung bezieht sich auf den zum Druckzeitpunkt gültigen Stand der REACh-Kandidatenliste. Hier wird der aktuelle Stand der REACh-Kandidatenliste mit den eingehenden Lieferanteninformationen geprüft. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Aktualität und Datenübertragung kommen. Sollten sich SVHC Substanzen in unseren Produkten befinden, wird unter den aufgeführten wichtigen Hinweisen über den auffälligen Stoff informiert.

Diese Erklärung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen durch MENTOR und basiert auf Informationen, die MENTOR durch Hersteller und Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden.

Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige Stelle unter: material-compliance@mentor.de.com

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Stand: 31.10.2024